Werries im Wandel der Jahrhunderte. Band 2

Verordnungen gut nachzuvollziehen: Die Verordnung vom 8. Januar 1946 regelte die Bildung politischer Parteien. Eine Verordnung vom 1. August 1946 befaßte sich mit der Durchführung von politischen Versammlungen. Am 20. April 1946 erging bereits die Verordnung Nr. 28 zur Registrierung der Wähler. Kurz zuvor waren in einer weiteren Verordnung die Wahlbezirke bestimmt worden. Die hier besonders interessierende Verordnung Nr. 28. regelte vor allem, wer als Wähler zugelassen werden konnte sowie wo und in welchem Zeitraum die Wählerlisten öffentlich zugänglich sein sollten. In einem Anhang wurde genauestens geregelt, welche Personen „von der Eintragung ins Wahlregister usgeschlossen“ waren. Vor dem Hintergrund der unmittelbar erlebten NS-Diktatur verwundert es nicht, dass die Bestimmungen vorsahen, dass den ehemaligen politischen Leitern der NSDAP die Eintragung ins Wahlregister verwehrt blieb. Ebenso waren ausgeschlossen: Angehörige des SD und der Gestapo, Angehörige des Generalstabes und des OKW, Angehörige der SS sowie Mitglieder des NS-Dozentenbundes, des NS- Studentenbundes und des HJ-Streifendienstes. Ferner blieben alle jene Personen ausgeschlossen, die bereits vor dem 1. März 1933 Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen und Unterorganisationen gewesen waren.

Ausgeschlossen“ waren. Vor dem Hintergrund der unmittelbar erlebten NS-Diktatur verwundert es nicht, dass die Bestimmungen vorsahen, dass den ehemaligen politischen Leitern der NSDAP die Eintragung ins Wahlregister verwehrt blieb. Ebenso waren ausgeschlossen: Angehörige des SD und der Gestapo, Angehörige des Generalstabes und des OKW, Angehörige der SS sowie Mitglieder des NS-Dozentenbundes, des NS- Studentenbundes und des HJ-Streifendienstes. Ferner blieben alle jene Personen ausgeschlossen, die bereits vor dem 1. März 1933 Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen und Unterorganisationen gewesen waren.


Das von den Briten vorgeschriebene Wahlsystem war wegen der hier vorgesehenen Mischung aus Personen- und Verhältiswahl ein recht kompliziertes Verfahren, das den Wahlberechtigten in Hamm und auch in unseren Ort zunächst in einer Reihe von Merkheften und Informationsblättern verständlich gemacht werden musste. Die erste freie Kommunalwahl nach den Jahren der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft brachte am 13. Oktober 1946 klare Verhältnisse.


Diese erste Wahl bescherte der SPD im Werrieser Gemeinderat eine Zweidrittelmehrheit. Das blieb so bis zur Auflösung der Gemeinde und zu ihrer Eingliederung in die Stadt Hamm.


Das letzte Drittel besetzte die neugegründete CDU. Die Kommunisten, die im Übergangsrat noch eine große Rolle spielten, kamen, zusammen mit anderen Parteien, überhaupt nicht mehr vor.


Statt des Nazi Bürgermeisters wurde nun der zur Nazizeit verfolgte und inhaftierte Werner Heitsch von seinen SPD Parteifreunden in dieses Amt gewählt.


Mit der demokratischen Wahl eines neuen Stadtrates änderte sich freilich der nach wie vor geltende Besatzungsstatus nicht. Es galten auch in der Folgezeit bis zur Begründung der Bundesrepublik Deutschland im Mai 1949 die im Amtsblatt der Militärregierung veröffentlichten Gesetze und Verordnungen.


Mit diesen neuen Amt lag nun die Verantwortung auf Seinen Schultern. Dieses Amt erwies sich in den ersten Jahren als sehr schwierig und stellte den neuen Rat vor eine bis dahin nicht gekannte Aufgabe. Da waren die vielen Neubürger die man immer noch irgendwie Unterbringen musste.



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